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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA: Die elektronische Antragspflicht gilt auch für Eilsachen!

    | Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Antragstellung gemäß § 130d ZPO gilt auch, wenn Sie eilige Schriftsätze einreichen oder mit dem gerichtlichen Bereitschaftsdienst kommunizieren möchten. Das Einreichen per Telefax ist grundsätzlich nicht mehr zulässig, sodass allein auf diesem Weg übermittelte Prozess- und Verfahrenserklärungen unwirksam sind. |

     

    Im Einzelfall kann es allerdings geboten sein, eilige Schriftsätze vorab per Telefax anzukündigen. Denn derzeit kommen Nachrichten, die über den elektronischen Rechtsverkehr an die Gerichte und Staatsanwaltschaften verschickt werden, teilweise noch verzögert bei den zuständigen Bearbeitern an. Das liegt insbesondere im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den internen Verarbeitungsvorgängen in den IT-Systemen der Justiz. Hier wird zwar an technischen Lösungen gearbeitet. Dies kann aber noch bis zur Jahresmitte 2022 dauern.

     

    Der richterliche Bereitschaftsdienst kann selbst auf Nachrichten zugreifen, die über den elektronischen Rechtsverkehr eingegangen sind. Hierfür existieren Bereitschaftsdienstpostfächer, deren Adresse ‒ ebenso wie die Telefonnummern des Bereitschaftsdienstes ‒ ausschließlich den relevanten Rechtsanwälten als Kommunikationspartnern mitgeteilt werden sollen. Die Bereitschaftsrichter können somit über die Dateiablage auf einfache Weise direkt auf Nachrichten zugreifen, die im Bereitschaftsdienstpostfach eingegangen sind. Verzögerungen aus technischen Gründen bei der Nachrichtenabholung sind in der Regel gering und betragen höchstens 15 Minuten. Sie sollten vor der Einreichung eines elektronischen Dokuments unbedingt zunächst telefonisch Kontakt mit dem richterlichen Bereitschaftsdienst aufnehmen, um dadurch eventuelle Verzögerungen auf jeden Fall zu vermeiden.

    (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 19 | ID 47917895