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  • · Nachricht · ArbG Stuttgart

    Vergleichsvorschlag kann mit einfacher Signatur auf sicherem Weg (beA) vom Anwalt übertragen werden

    | Immer wieder stellen sich Rechtsfragen zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Weg. Jetzt hat das ArbG Stuttgart über einen praxisrelevanten Fall zugunsten eines einfachen Wegs entschieden (25.2.22, 4 Ca 688/22, Abruf-Nr. 228621 ). |

     

    Rechtsanwälte hatten dem ArbG übereinstimmende Vergleichsvorschläge zur Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO über das beA übermittelt. Dabei hatte ein Rechtsanwalt seinen Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert, der andere seinen Schriftsatz „nur“ mit einer einfachen Signatur versehen. Die Frage war, ob Letzteres ausreichte. Das ArbG bejahte dies. Denn es gebe kein strenges Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, das nach § 126a BGB eine qeS erfordere. Der sichere Übermittlungsweg per Versand durch den Anwalt aus seinem eigenen beA mit einfacher Signatur genügt.

     

    Nach dem ArbG hätte der Gesetzgeber dies in § 278 Abs. 6 ZPO klarer fassen können. Es sieht aber keinen inhaltlichen Unterschied in den Formulierungen „durch Schriftsatz“ und „schriftlich“. Die Gegenansicht hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte seit der aktiven Nutzungspflicht keine Vergleichsvorschläge mehr ohne qeS unterbreiten könnten. Eine beA-Basiskarte ohne Signaturzertifikat wäre dann eine unzureichende Ausstattung. Dies liefe erkennbar dem Willen des Gesetzgebers zuwider, einerseits mit § 278 Abs. 6 S. 1 Var. 1 ZPO das prozessuale Massengeschäft zu vereinfachen und andererseits in § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO) zwei gleichwertige Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV zu etablieren.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Köln)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 73 | ID 48114525