Über das Versorgungswerk besteht zwar ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese zahlt jedoch erst, wenn der Apotheker seine berufliche Tätigkeit einstellt. Dies ist nicht der Fall, solange seine Apotheke unter seiner Verantwortung geleitet wird. Um dieses Risiko kalkulierbarer zu machen, entscheiden sich viele Apotheker für eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsrentenversicherung. Auch bei Vorerkrankungen gibt es eine Vielzahl von Angeboten für einen nahezu optimalen Versicherungsschutz.
Wenn Sie eine gute Idee für eine zukunftsträchtige Investition für Ihre Apotheke haben, Ihr Eigenkapital allein dafür aber nicht ausreicht, benötigen Sie zur Umsetzung zusätzliche Kreditmittel. Nachdem Sie alle ...
Das nunmehr auch vom Bundesrat abgesegnete Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGÄndG) könnte einen Schlussstrich unter die Debatte um die Zulässigkeit von Rabatten bei ...
Mystery Shopping bezeichnet Testeinkäufe, die potenzielle Kunden ohne das Wissen des Getesteten tätigen und bewerten. Auf diese Weise lassen sich wertvolle Erkenntnisse für die Entwicklung und weitere Ausrichtung ...
Zum 1. Januar 2012 wurde die Nutzenbewertung nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V neu eingeführt. Damit muss jeder pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff in den Verkehr bringt, ein ...
Seit nunmehr einem guten Jahr (12. Juni 2012) ist die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Kraft. Die Apothekenaufsicht ist Ländersache. Gleichwohl ist es erstrebenswert, dass bei Apothekenrevisionen ...
Bei einer Kündigung innerhalb der sogenannten Probezeit, die im Höchstfall sechs Monate betragen darf, gilt unabhängig von der Abwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auch für den betroffenen Apothekenbetrieb der Grundsatz der sogenannten Kündigungsfreiheit. Der Beitrag beleuchtet, wann eine Kündigung innerhalb der Probezeit im Einzelfall gleichwohl sitten- oder treuwidrig sein kann und wie Sie als Arbeitgeber angemessen reagieren.