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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Untersagungsverfügung wegen unzulässiger Absprachen zwischen Arzt und Apotheker

    von RA, FA für MedR, Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de 

    | Einer Apothekerin bleibt weiterhin untersagt, Absprachen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen ( Beschluss vom 14.2.2013, Az. 13 A 2521/11, Abruf-Nr. 131098 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin erhielt in erheblichem Umfang Verordnungen direkt von den ausstellenden Ärzten übersandt und händigte den Patienten anschließend die rezeptierten Arzneimittel aus. Die zuständige Behörde untersagte der Apothekerin dieses Vorgehen. Ihre Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.9.2011, Az. 16 K 6392/10) ab. Nun wies auch das OVG ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) dürften Inhaber einer Apothekenerlaubnis oder deren Personal mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Solche Absprachen könnten auch stillschweigend getroffen sein oder auf eingespielter Übung bzw. schlüssigen Handlungen beruhen.

     

    Hier liege eine unzulässige Zuweisung von Verschreibungen vor. Entscheidend sei, dass der Arzt dem Patienten die Verschreibung nicht aushändige, sondern unmittelbar der Apotheke zukommen lasse, die dem Patienten dann die verschriebenen Arzneimittel abgebe. Die durch § 11 Abs. 1 ApoG geschützte Wahlfreiheit der Patienten bestehe bei diesem Ablauf nicht mehr uneingeschränkt. Diese hätten auf die Rezepte keinerlei Zugriffsmöglichkeit und könnten ihr Recht auf freie Apothekenwahl nicht mehr ausüben.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Sanktionen im vorliegenden Fall richteten sich allein gegen die Apothekerin. Aber auch Ärzte sollten keine Rezepte unter Umgehung des Patientenwahlrechts an bestimmte Apotheken weiterleiten, sofern nicht die im ApoG vorgesehenen Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Denn ein solches Verhalten verstößt auch gegen das ärztliche Berufsrecht, das Ärzten die Verweisung von Patienten an bestimmte Apotheken ohne hinreichenden Grund untersagt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 13 | ID 42318661