21.11.2025 · Fachbeitrag ·
Wichtige Akteure im Gesundheitswesen
Der Sachverständigen-Ausschuss (SVA) für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) tagt i. d. R. zweimal jährlich. Er gibt Empfehlungen, ob Anträgen von pharmazeutischen Unternehmern oder Behörden auf Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach § 48 Abs. 2 AMG stattgegeben werden soll. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist an diese Empfehlung jedoch nicht gebunden. AH informiert Sie über diesen wichtigen Ausschuss.
20.11.2025 · Fachbeitrag ·
Recht
In seiner 91. Sitzung am 15.07.2025 hat sich der Sachverständigen-Ausschuss (SVA) für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) einstimmig für die Entlassung von Aciclovir in der Stärke ...
20.11.2025 · Fachbeitrag ·
Recht
Am 14.10.2025 ist die 23. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV-ÄndV) in Kraft getreten.
19.11.2025 · Fachbeitrag ·
Leserforum
Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen bei der Belieferung von BVG-Rezepten erfolgreich zu umgehen.
18.11.2025 · Nachricht · Apothekervergütung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) haben mit Wirkung zum 01.11.2025 die 39. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für ...
> Nachricht lesen
18.11.2025 · Fachbeitrag ·
Betriebswirtschaftliche Apothekensteuerung
Wie soll mit Kundenbeschwerden umgegangen werden? Eine Apotheke kann sich zum Ziel setzen, Beschwerden gar nicht erst an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen oder auf bereits öffentlich gewordene Beschwerden zu ...
17.11.2025 · Fachbeitrag ·
Digitalisierung
Die Landesärztekammern geben bekannt, dass die Überprüfung eines Arztes, der in einer Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Vorlage einer schriftlichen Verschreibung verlangt, nun wahlweise anhand seines Arztausweises in Form der altbekannten Plastikkarte oder durch das Vorzeigen seines digitalen Arztausweises auf seinem Smartphone erfolgen kann. Haftungsrechtlich macht es für die Apotheke keinen Unterschied, ob der Arzt den analogen oder den digitalen Arztausweis benutzt.