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  • · Apothekenliquidität

    Frühes Handeln bei Apothekenkrisen: Sanierungswege, Rechtsgrundlagen, Handlungsmöglichkeiten

    Bild: KI-generiert/Midjourney

    von Dr. Markus Rohner, RST Dr. Rohner & Partner mbB, Essen

    | Apotheken spielen eine Schlüsselrolle im Gesundheitssystem. Sie gewährleisten die wohnortnahe Arzneimittelversorgung und sind die erste Anlaufstelle für Patienten. Gleichzeitig sind es wirtschaftliche Unternehmen, die dem kaufmännischen Risiko unterliegen. Wirtschaftliche Krisen in Apotheken bergen daher nicht nur betriebswirtschaftliche Herausforderungen mit Konsequenzen für die persönliche Situation des Inhabers, sondern beeinträchtigen auch die Versorgungssicherheit. Diese besondere Konstellation verlangt ein frühzeitiges, rechtskonformes Handeln in Krisensituationen. |

    Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren

    Da für Apotheker als Einzelkaufleute bzw. Personengesellschaften (Apotheken-OHG) keine Insolvenzantragspflicht gilt, besteht die Gefahr, dass Schwierigkeiten verschleppt werden. Weil aber viele Möglichkeiten zur Sanierung nur offenstehen, solange keine Insolvenzreife im rechtlichen Sinne eingetreten ist und der Apotheker handlungsfähig bleibt, ist darauf zu achten, dass Anzeichen für eine Krise rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

     

    Wirtschaftliche Krisen entstehen selten plötzlich. Oft stehen sie am Ende eines schleichenden Prozesses, der sich i. d. R. anhand bestimmter Kennzahlen und Frühwarnsignale (z. B. sinkende Roherträge oder zunehmende Liquiditätsschwierigkeiten) erkennen lässt. Die möglichen Ursachen sind vielfältig und können sowohl intern als auch extern bedingt sein. Zentrale Instrumente zur Kontrolle der wirtschaftlichen Lage sind die laufende betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie die Finanz-/Liquiditätsplanung. Zeichnen sich hier negative Tendenzen ab, ist insbesondere die fortlaufende Prüfung auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit unerlässlich, damit frühzeitig das passende Sanierungsinstrument gewählt werden kann. Die Insolvenzordnung (InsO) definiert drei Insolvenzeröffnungsgründe: