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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Die Homepage für die Apotheke: So lässt sie sich steuerlich absetzen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und auch Apotheker kommen nicht darum herum, eine Homepage zu veröffentlichen. Da eine Homepage oft mit Kosten verbunden ist, stellen sich folgende Fragen: Sind diese sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig? Muss etwas aktiviert werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum erfolgt die Abschreibung? Und was ist mit der Domain? AH gibt die Antworten auf diese Fragen aus der Praxis. |

    Die extern beschaffte Homepage

    Wird eine Homepage benötigt, erstellt der Apotheker diese i. d. R. nicht selbst, sondern beauftragt damit einen Profi, z. B. eine Werbeagentur. In diesem Fall stellt die Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]). Denn eine Homepage soll dem Geschäftsbetrieb der Apotheke dauerhaft dienen. Sie ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren und gemäß § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung lediglich zeitanteilig. Da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist die jüngst wieder eingeführte degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) nicht zulässig.

     

    Bisher ging das Finanzamt bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Homepage regelmäßig von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren aus. In einer aktuellen Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main (22.03.2023, Az. S 2190 A-031-St 214) jedoch fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :025) enthaltene Sonderwahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter nicht für eine Homepage gilt. Dieses Sonderwahlrecht ermöglicht es Apothekern nämlich nur, die Kosten für angeschaffte Hard- und Software (z. B. neue Notebooks, Computersysteme, Warenwirtschaftssysteme) sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, anstatt diese über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben. Für eine Homepage gilt das nicht. Somit sind die Anschaffungskosten für eine extern erworbene Homepage linear über drei Jahre abzuschreiben.