Die Auswahl des geeigneten Inkontinenzprodukts hat für unsere Patienten viel mit Vertrauen zu tun: Vertrauen in das Produkt und in denjenigen, der zu dem Produkt berät. Mithilfe der Website www.tena.de/fachkraefte können Sie beide Aspekte stärken: Der Kunde kauft lieber etwas, das er anschauen, anfassen und testen kann. Wir alle beraten besser zu Produkten, über die wir wirklich gut informiert sind.
Der Vermögenswert einer Apotheke unterliegt umfangreichen apothekenrechtlichen Beschränkungen, die es bei jeglicher Vermögensnachfolgegestaltung zu berücksichtigen gilt. Demzufolge ist bereits frühzeitig eine ...
Die Werbeausgaben der Apotheken summieren sich im Jahr 2018 in Deutschland auf rund 38 Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist das Gesamtvolumen um 27 Prozent zurückgegangen. Ein Großteil des Rückgangs wird ...
Von den 109 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland erstatten 76 ihren Versicherten freiwillig bestimmte rezeptfreie Arzneimittel. Davon profitieren vor allem Schwangere, die bei 41 Krankenkassen ihre Arzneimittel mit Eisen, Magnesium, Folsäure oder Jodid unter bestimmten Bedingungen als Satzungsleistung erstattet bekommen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf Basis einer aktuellen Auswertung hin. Während rezeptpflichtige Arzneimittel normalerweise per Sachleistungsprinzip von den Krankenkassen ...
Personenbezogene Gesundheitsdaten können nur dann von Versandapotheken an Dritte übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage für die ...
Der zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer Arzneimittelherstellerin vereinbarte Rabattsatz stellt ein Geschäftsgeheimnis dar. Ein Apotheker hat keinen Anspruch auf Offenlegung des Rabatts (Oberverwaltungsgericht ...
Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Versandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG); die Krankenversicherung ist keine „andere Person, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst“.