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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Erfolglose Schadenersatzklage einer Versandapotheke

    | Mit Urteil vom 17.07.2019 (Az. 15 O 436/16) hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf die Schadenersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Mio. Euro abgewiesen. Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z. B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien, um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. |

     

    Die Versandapotheke argumentierte vor dem LG Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht. Die 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadenersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

     

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

     

    Quelle

    • Pressemitteilung Nr. 16/2019 des LG Düsseldorf vom 17.07.2019
    Quelle: ID 46061042