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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Heimversorgung: Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen wirken sich auf Verträge aus

    von Prof. Dr. iur. Hilko J. Meyer, Frankfurt University of Applied Sciences

    | § 12a Apothekengesetz (ApoG) verpflichtet öffentliche Apotheken seit August 2003, für die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Doch während der Pflichtinhalt des Versorgungsvertrags nahezu unverändert durch das ApoG vorgegeben wird, haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Heimversorgung so sehr verändert, dass dies auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Verträge hat. Welche dies sind und wie Sie damit umgehen sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag. |

     

    • Hintergrund

    Die institutionalisierte Versorgung der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten auf Grundlage eines Versorgungvertrags zwischen dem Heimträger und einer öffentlichen Apotheke, hat sich seit dem Inkrafttreten des § 12a ApoG im Jahre 2003 bewährt. Doch während der Pflichtinhalt des Versorgungsvertrags nahezu unverändert durch das ApoG vorgegeben wird, haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Heimversorgung nicht nur im Pflege- und im Apothekenbereich, sondern auch in vielen anderen Rechtsgebieten so sehr verändert, dass dies auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Heimversorgungsverträge hat. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte gegeben, ohne dabei jedoch auf alle juristischen Einzelheiten eingehen zu können.

     

    Neue Straftatbestände gegen Korruption

    Die neuen Straftatbestände gegen Korruption im Gesundheitswesen, die 2016 in Kraft getreten sind, betreffen auch den Apothekenbereich, auch wenn in letzter Minute der Warenbezug der Apotheken aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurde. Bislang sind erst wenige Strafverfahren nach den neuen Tatbeständen eingeleitet worden, doch dürften der Aufbau neuer Schwerpunktstaatsanwaltschaften und die Qualifikation der Staatsanwälte in der neuen Spezialmaterie inzwischen so weit fortgeschritten sein, dass sich das Bild in absehbarer Zeit drastisch ändern wird.