11.01.2024 · Fachbeitrag ·
Arzneimittel-Abrechnung
Der Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde aktualisiert – gültig ist nun die Version 002 ( www.iww.de/s10084 ). Demnach dürfen alle von Apotheken erbrachten Leistungen, die mittels Sonderbelegen abgerechnet werden (wie Impfungen und pharmazeutische Dienstleistungen), ab dem 01.02.2024 nur noch elektronisch abgerechnet werden.
10.01.2024 · Fachbeitrag ·
Kostenträger
Die AOK Niedersachsen, die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Plus haben die Anlagen über die Leistungsbeschreibung und die Preisvereinbarung zu ihrem Hilfsmittelversorgungsvertrag bezüglich der Produktgruppe (PG) 05 ...
09.01.2024 · Nachricht · E-Rezept aktuell
Die Berufsbezeichnung muss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) zwingend für eine ordnungsgemäße Verordnung angegeben sein. Eine Heilung ist dabei im Bereich des E-Rezepts nicht ...
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20.12.2023 · Fachbeitrag ·
Leserforum
Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen dabei, mögliche Retaxfallen bei der Abgabe von wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen und der Abrechnung von Porto erfolgreich zu umgehen.
14.12.2023 · Fachbeitrag ·
Kostenträger
Die vorübergehend erhöhte Versorgungspauschale im Bereich der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ wird von der TK ab dem 01.01.2024 auf die ursprünglich geltenden 15,50 Euro netto monatlich zurückgesetzt.
13.12.2023 · Fachbeitrag ·
Hilfsmittelversorgung
Bei der Techniker Krankenkasse (TK) dürfen auch noch nach dem 31.12.2023 die Nettostückpreise für Artikel aus der Produktgruppe (PG) 29 „Stomaartikel“ mit einem zusätzlichen Aufschlag von maximal 5 Prozent ...
07.12.2023 · Fachbeitrag ·
Kostenträger
Solange die AOK NordWest und der Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. noch über die vertraglichen Regelungen zur Abgabe der Produktgruppe 05 „Bandagen“ verhandeln, gelten die bisherigen Vereinbarungen trotz Kündigung des alten Vertrags auch noch über den 31.12.2023 hinaus.