11.01.2024 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Abrechnung von Sonderbelegen ab 01.02.2024 nur noch elektronisch
Der Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde aktualisiert – gültig ist nun die Version 002 ( www.iww.de/s10084 ). Demnach dürfen alle von Apotheken erbrachten Leistungen, die mittels Sonderbelegen abgerechnet werden (wie Impfungen und pharmazeutische Dienstleistungen), ab dem 01.02.2024 nur noch elektronisch abgerechnet werden.
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