Gerade durch die Änderung der Packungsgrößenverordnung (PackungsgrößenV) und die damit einhergegangenen vielen Änderungen der Packungsgrößen stellt sich in der Praxis für den Apotheker häufig die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er „Stückelungen“ vornehmen darf, weil die verordnete Menge des Arzneimittels nicht mit einer Packung zur Abgabe kommen kann. Die aktuelle Juni-Ausgabe des „CT-Retax-Kompass“ erläutert wichtige Einzelheiten – mit Schaubild.
Für den kommerziellen Auftritt einer Apotheke auf einer Facebook-Seite ist es wichtig, dass die Seite mit Leben gefüllt wird. Seiten in sozialen Netzwerken wie Facebook leben davon, dass ihr Betreiber laufend neue ...
Die wegen der Rabattverträge für eine GKV preisgünstigen Arzneimittel sind für eine PKV nicht notwendigerweise ebenfalls preisgünstig. Denn nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel müssen die ...
Die Rechtsfragen zu den Werbeaktionen von Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind inzwischen weitgehend von Rechtsprechung und Gesetzgebung geklärt. Der aktuelle WBA gibt einen kurzen Überblick über rechtssichere Rabatte, Boni und Zugaben.
Die Sichtwahl der Apotheke ist – abgesehen von der prominenten Platzierung einzelner Produkte – von Marketingmaßnahmen aus gutem Grund bislang verschont geblieben. Da aber OTC-Arzneimittel äußerst lukrativ sind, ...
Immer wieder kommt es vor, dass gängige Rabattarzneimittel über Wochen nicht lieferfähig sind. Besonders ärgerlich ist das, wenn eine Substitution für den Patienten sehr ungünstig ist. Dies ist zum Beispiel bei ...
Wird im Zuge eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkennen (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12, Abruf-Nr. 141186 ). Das FG hielt im vorliegenden Fall einen Stundensatz von 10 Euro für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte ...