25.02.2014 · Fachbeitrag · Altersversorgung
Arbeitgeber muss nicht auf Entgeltumwandlung hinweisen
Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird (§ 1a Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11, Abruf-Nr. 140276 ) .
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