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  • 18.03.2014 · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Keine Auswahlentscheidung des Apothekers bei konkretisierter Verordnung mit aut-idem-Kreuz

    | Im Falle einer nach Produktname, Hersteller und Pharmakontrollnummer konkretisierten ärztlichen Verordnung, bei der auch das „aut idem“-Feld angekreuzt ist, ist der Apotheker weder berechtigt noch verpflichtet, wegen einer bestehenden Rabattvereinbarung ein preisgünstigeres Medikament auszugeben (Sozialgericht [SG] Koblenz, Urteil vom 7.1.2014, Az. S 13 KR 379/13, Abruf-Nr. 140639 ). |