Zwischen dem 01.01. und dem 15.04.2021 sollen zwei Berechtigungsscheine für die Abgabe von je sechs Schutzmasken von den Krankenkassen an die berechtigten Versicherten verschickt werden. Die Apotheke erhält je abgegebenem Sechserpack vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) 36 Euro. Die Versicherten müssen je Bezugsschein einen Eigenanteil von 2 Euro leisten. Diese Eigenbeteiligung wird der Apotheke auf den Erstattungsbetrag angerechnet. AH berichtet, was Apotheken bei der Abrechnung beachten müssen.
Apotheken dürfen bei symptomfreien Patienten Antigentests zur Feststellung einer Corona-Infektion durchführen. „Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und der für die Aufsicht zuständigen ...
Gemäß § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen ...
Selten fiel eine Prognose so schwer. Die Corona-Pandemie überstrahlt nach wie vor alle Entwicklungen. Die Aussichten sind daher im Wesentlichen eine Wette darauf, wie wir dieses Krankheitsgeschehen in den Griff ...
Zum 01.11.2020 ist die „Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“ vom 21.10.
Die securPharm-GUI, die Apotheker, Großhändler und weitere Unternehmen bisher nur für das manuelle Verifizieren von Arzneimittelpackungen nutzen konnten, wurde zum 01.12.2020 um ein Alarm-Monitoring erweitert.
Apotheken verteilen frühestens ab dem 15.12.2020 an Risikopatienten jeweils drei kostenlose Schutzmasken. Die Patienten haben bis zum 31.12.2020 Zeit, sich die FFP2-Masken abzuholen. Allerdings muss die entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums erst noch in Kraft gesetzt sein. Risikopatienten sind Menschen ab 60 Jahren und Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen.