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  • · Fachbeitrag · KV-Abrechnungsradar

    Apothekenreform, GKV-Spargesetz sowie BSG-Urteil zu den EBM-Nrn. 01747 und 01748

    Im Mai 2026 beschäftigen sich die KVen, die Bundeärztekammer (BÄK) und auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband mit den gesundheitspolitischen Reformprojekten und den Auswirkungen auf die Vertragsarztpraxen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sorgt weiterhin für Widerstand. Hinzu kommen aktuelle Statements der KVen zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, das im Gesetzgebungsverfahren bereits kurz vor dem Abschluss steht. Und schließlich geht die KV Berlin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ein, das die Einmaligkeit der Abrechnung der EBM-Nrn. 01747 und 01748 klärt.

     

    Apothekenreform: KBV kritisiert Verlagerung originär ärztlicher Aufgaben

    Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG; in den Medien auch als „Apothekenreform“ bezeichnet) ist bereits so gut wie beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 22.05.2026 in zweiter und dritter Lesung besprochen, im Juli 2026 soll es ein letztes Mal in den Bundesrat gehen. Die KBV sowie einige KVen warnen davor, Apothekern originär ärztliche Aufgaben zu übertragen, obwohl sie dafür nicht qualifiziert seien. Beispielhaft nennt die KBV Testungen auf bestimmte Erreger oder Blutentnahmen in Apotheken. Das sei das „genaue Gegenteil von evidenzbasierter Medizin, wirtschaftlichem Handeln und der Vermeidung von Doppelstrukturen“ (zur Pressemitteilung der KBV vom 20.05.2026). Kritik an der Apothekenreform kommt auch von der

     

    GKV-Spargesetz: Informationsmaterial der KBV und der KV Thüringen

    Über die Folgen für Hausarztpraxen durch das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das sich „gesetzgeberisch“ derzeit noch im Stadium des Kabinettsentwurfs befindet, wurde in der AAA-Maiausgabe bereits ausführlich berichtet (zum AAA-Beitrag „GKV-Spargesetz: Deutliche Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen geplant“).

     

    Inzwischen hat die KBV eine umfangreiche Themenseite zum GKV-Spargesetz eingerichtet und eine Kampagne mit Wartezimmerplakat oder Web-Materialien gestartet. Empfehlenswert ist zudem die Themenseite der KV Thüringen, die u. a. einen FAQ-Bereich dazu bietet. Weitere aktuelle kritische Statements finden sich zudem bei der

     

    Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen: KVen müssen u. U. prüfen

    Die KV Berlin geht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.04.2026 ein (Az. B 6 KA 1/25 R): Das BSG hat entschieden, dass die EBM-Nrn. 01747 (Aufklärungsgespräch Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen; Bewertung 82 Punkte) und 01748 (Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen; 124 Punkte) nicht mehrfach abgerechnet werden können. Die Abrechnungsfähigkeit für diese ärztliche Leistungen sei eindeutig auf ein einziges, unwiederholbares Ereignis beschränkt. Schließlich sei die KV Berlin verpflichtet, bei einer Mehrfachabrechnung der Nrn. 01747 und 01748 auch durch verschiedene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorzunehmen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Einmal abgerechnet, für immer gestrichen? Das gilt für die EBM-Nrn. 01747 und 01748 (AAA 07/2025, Seite 11)
    • Neue Früherkennungsuntersuchung ab 01.01.2018: Screening auf Bauchaortenaneurysmen (AAA 12/2018, Seite 4)
    Quelle: ID 50855011