· Fachbeitrag · Gesetzgebung/GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
GKV-Spargesetz: Deutliche Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen geplant
Am 30.03.2026 hat die „Finanzkommission Gesundheit“ 66 Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2027 vorgestellt. 20 dieser Empfehlungen betreffen die ambulante ärztliche Versorgung. Einen Großteil der Vorschläge hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) aufgegriffen. Der Entwurf ist am 29.04.2026 vom Bundeskabinett beschlossen worden (Kabinettsentwurf des Gesetzes online unter iww.de/s15580 ). Noch vor der Sommerpause soll das Gesetz in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden, damit es ab dem 01.01.2027 gilt. Nachfolgend informieren wir über die für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte wesentlichen Inhalte.
Sofortmaßnahmen ab dem 01.01.2027
Nicht alle Maßnahmen sollen mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden und unmittelbar wirken. Doch für einige Privilegien soll direkt ab dem Jahr 2027 Schluss sein, darunter fallen besipielsweise die Zuschläge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) und weitere Vergütungen.
Streichung der Vergütung für Vermittlung dringender Facharzttermine
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte können aktuell für die Vermittlung dringender Facharzttermine die EBM-Nrn. 03008 bzw. 04008 berechnen. Die – extrabudgetäre - Vergütung beträgt 16,69 Euro. Diese Positionen fallen laut Gesetzentwurf unmittelbar weg (AAA 01/2023, Seite 3).
Wie sehen die die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme für eine Hausarztpraxis aus? Die Nr. 03008 wird durchschnittlich in drei Prozent der Behandlungsfälle abgerechnet. Dies entspricht bei einer Praxis mit 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal einem Honorarverlust von rund 500 Euro/Quartal. Bei Kinder- und Jugendärzten errechnet sich bei einer durchschnittlichen Abrechnungsfrequenz der Nr. 04008 von einem Prozent ein Honorarverlust von etwa 170 Euro/Quartal.
Streichung der Zuschläge zur Versichertenpauschale bei TSS-Vermittlung
Bei Vermittlung von Versicherten über die Terminservicestelle (TSS) werden in Abhängigkeit von dem Termin der Behandlung Zuschläge zwischen 40 und 200 Prozent auf die Versichertenpauschale gezahlt.
Angesichts der sehr geringen Zahl von TSS-Vermittlungsfällen dürften die finanziellen Auswirkungen für Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendärzte durch die Streichung dieser Zuschläge überschaubar sein.
Streichung der Beratung zur Organspende
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte können für die Beratung zur Organspende bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr alle zwei Kalenderjahre die EBM-Nr. 01480 berechnen. Die extrabudgetäre Vergütung beträgt 8,28 Euro (AAA 03/2026, Seite 10).
Die Nr. 01480 wird in Hausarztpraxen durchschnittlich in sieben Prozent der Behandlungsfälle abgerechnet. Dies entspricht bei einer Praxis mit 1.000 Behandlungsfällen einem Honorarverlust von etwa 580 Euro/Quartal. Kinder- und Jugendärzten rechnen die Nr. 01480 hingegen kaum ab.
Streichung der Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA
Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) kann aktuell die Nr. 01648, für die Aktualisierung der ePA die Nrn. 01431 und 01647 berechnet werden (AAA 10/2025, Seite 4). Die extrabudgetäre Vergütung
- der Nr. 01648 (Erstbefüllung) beträgt 11,34 Euro,
- der Nr. 01431 (Aktualisierung) beträgt 0,38 Euro und
- der Nr. 01647 (Aktualisierung ohne persönlicchenbeträgt 1,91 Euro.
Die finanziellen Auswirkungen dürften weit überwiegend die Aktualisierung der ePA mit Abrechnung der Nr. 01647 betreffen. Unter der Annahme, dass bei etwa der Hälfte der Versicherten im aktuellen Quartal die ePA aktualisiert wurde, errechnet sich für eine Hausarztpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen ein Honorarverlust von rund 950 Euro/Quartal. Bei Kinder- und Jugendärzten dürfte der Honorarverlust durch die Streichung dieser Abrechnungspositionsn deutlich geringer sein.
Neustrukturierung des Katalogs extrabudgetär zu vergütender Leistungen
Zwingend extrabudgetär zu vergüten sind nur noch nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, die Substitutionsbehandlung sowie bestimmte kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen. Für alle übrigen bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen kann der Bewertungsausschuss eine extrabudgetäre Vergütung nur dann festlegen, wenn diese Leistungen nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) nicht erreicht werden kann.Die Regelung hat möglicherweise zur Folge, dass beispielsweise Leistungen der Pflegheimbetreuung nach Abschnitt 37.2 EBM künftig innerhalb der MGV und damit nur noch quotiert vergütet werden.
Begrenzung des Ausgabenzuwachses für extrabudgetärerLeistungen
Wie bereits 2011 wird der Ausgaben anstieg der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) und damit auch der auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) basierenden Präventionsleistungen begrenzt. Dies kann in Abhängigkeit von der Abrechnungsentwicklung zu einer quotierten und damit geringeren Vergütung insbesondere von Präventionsleistungen führen.
Begrenzung der Steigerung der MGV und des Orientierungspunktwert
Die Anpassung der MGV an die Morbiditätsentwicklung entfällt. Vorrangig gilt sowohl bei der Anpassung der MGV als auch bei der Festlegung des Orientierungspunktwerts vorrangig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität: Veränderungen sind nur in Höhe der – um ein Prozent geminderten – Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen möglich.
Teilweise Rücknahme der Entbudgetierung bei Haus- und Kinderärzten
Aktuell leisten die Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die KV, wenn der Anteil der haus- und kinderärztlichen MGV zur Vergütung der Leistungen der EBM-Kapitel 03 und 04 sowie der Besuche nicht ausreicht. Damit wird eine vollständige Vergütung dieser Leistungen sichergestellt, was unter dem Schlagwort „Entbudgetierung“ firmiert. Ab 2027 sind nun Abschläge auf Ausgleichszahlungen der Krankenkassen bei Überschreitung der MGV durch Fallzahlsteigerungen zu vereinbaren. Diese Maßnahme kann wieder zu einer Quotierung haus- und kinderärztlicher Leistungen führen.
Vergütungsabschläge auch bei der HzV
Auch für die Vergütung der Leistungen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) sind ab 2027 Abschläge für die allgemeine Kostendegression bei einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung zu vereinbaren. Feste Preise in der hausarztzentrierten Versorgung sind damit nicht mehr garantiert.
Weitere honorarrelevante Prüfaufträge an den G-BA
Für zwei Präventionsleistungen, die auch in Hausarztpraxen eine nicht unerhebliche Rolle spiele, enthält der Gesetzentwurf Prüfaufträge an den G-BA: Für die Gesundheitsuntersuchung (GU) soll eine Anpassung im Hinblick auf
- Altersgrenzen,
- Zielgruppen,
- Häufigkeit der Untersuchungen,
- Untersuchungsinhalte,
- geschlechtsspezifische Besonderheiten und
- Zielerkrankungen überprüft werden.
Bei den Zielerkrankungen soll insbesondere eine mögliche Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Risiken sowie Begleit- und Folgeerkrankungen als zukünftiger Schwerpunkt der GU geprüft und eine Anpassung dann bis zum 31.12.2027 beschlossen werden.
Als zweite zu überprüfende Präventionsleistung soll auch das Hautkrebsscreening (HKS) unter die Lupe genommen werden. Das soll auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten (opportunistischen) Screenings für definierte Risikogruppen erfolgen. Zudem soll eine mögliche Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen überprüft und angepasst werden – ebenfalls bis zum 31. 12.2027.
Über den weiteren Fortgang im Gesetzgebungsverfahren hält AAA Abrechnung aktuell Sie auf dem Laufenden.
Weiterführender Hinweis
- BMG veröffentlicht Referentenentwurf: TSVG-Zuschläge, Organspende-Beratung und ePA-Anreize vor dem Aus? (AAA, online unter iww.de/s15586)