Kostenübernahmevereinbarungen im Rahmen von Fortbildungen erfreuen sich in der Praxis großer Beliebtheit. Der ArbG übernimmt (teilweise) die Kosten einer Fortbildung. Der ArbN verpflichtet sich im Gegenzug, seine durch die Fortbildung aufgewertete Arbeitskraft dem ArbG für einen bestimmten Zeitraum weiter zur Verfügung zu stellen. Um diese Verpflichtung durchzusetzen, wird vereinbart, dass der ArbN die Kosten (teilweise) zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis noch während des ...
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in ...
Die BRAK hat beschlossen, die Gesamtdauer der von Fachanwälten zu erbringenden Fortbildungsleistungen ab dem 1.1.15 von 10 auf 15 Stunden
zu erhöhen.Hiervon dürfen künftig fünf Zeitstunden im Wege des ...
Die Rückzahlungsverpflichtung des ArbN aufgrund einer Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters ist nicht durch tarifvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen. Der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO ist im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen (BAG 27.2.14, 6 AZR 367/13, Abruf-Nr. 142747 ).
Ruft der Arbeitnehmer, ein hochqualifizierter Akademiker, während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses um eine leistungsabhängige Vergütung unter Umgehung seines eigenen Anwalts den Anwalt des Arbeitgebers an und ...
Zu dieser Frage ist nun ein Buch von Sebatian Geis erschienen: „Die Auswirkungen der Reform des AÜG im Jahr 2011 auf die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung“. Wir verlosen ein Exemplar der Ausgabe.
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Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten.