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  • · Fachbeitrag · AGB/Fortbildungskosten

    Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigungen

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Kostenübernahmevereinbarungen im Rahmen von Fortbildungen erfreuen sich in der Praxis großer Beliebtheit. Der ArbG übernimmt (teilweise) die Kosten einer Fortbildung. Der ArbN verpflichtet sich im Gegenzug, seine durch die Fortbildung aufgewertete Arbeitskraft dem ArbG für einen bestimmten Zeitraum weiter zur Verfügung zu stellen. Um diese Verpflichtung durchzusetzen, wird vereinbart, dass der ArbN die Kosten (teilweise) zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis noch während des Verpflichtungszeitraums beendet. |

    Rechtliche Grenzen der Rückzahlungsklauseln

    Eine zunächst im Zeitpunkt der Aufnahme der Fortbildung als interessengerecht erscheinende Fortbildungsvereinbarung stößt auf erhebliche rechtliche Schwierigkeiten. Eine Rückzahlungsvereinbarung unterliegt als Vertrag zwischen ArbG und ArbN nach den §§ 310 Abs. 3, 13, 14 BGB stets der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (BAG 13.12.11, 3 AZR 791/09, Abruf-Nr. 133064). Sie darf folglich den ArbN nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor, entfällt die Rückzahlungsverpflichtung ersatzlos, da ein gesetzlicher Rechtsgrund für eine solche Zahlungspflicht nicht existiert.

     

    Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung hat das BAG umfangreiche Konkretisierungen vorgenommen. So gilt der Grundsatz, dass die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (ausführlich: BAG 19.1.09, 3 AZR 900/07, Abruf-Nr. 090608). Folglich ist das berechtigte Interesse des ArbG an einer Nutzung der höher qualifizierten Arbeitskraft des ArbN zu einem Ausgleich mit dessen nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungs- und damit Kündigungsfreiheit zu bringen.