Beschließt ein ArbG aus eigenem Antrieb, einen oder mehrere ArbN zum Schutz der sonstigen Belegschaft in „Quarantäne“ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre in der Regel das Vergütungsrisiko. Das gilt auch, wenn die Störung nicht aus einer vom ArbG beeinflussbaren Sphäre stammt.
Bund und Länder haben am Dienstag einen 15 Punkte umfassenden Beschluss zum Lockdown – der bis 14.02.2021 weiter gilt – verabredet. Die dazu vom Bundesarbeitsministerium erarbeitete ...
Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein ...
In wenigen Tagen wäre es wieder so weit: Die „närrische“ Zeit beginnt. Gerade in den Karnevalshochburgen ist es üblich, dass Unternehmen an
Rosenmontag ihren ArbN einen Tag frei geben. Doch 2021 soll es aufgrund der Coronapandemie anders laufen und das könnte heißen: keine Großumzüge, keine Karnevalssitzungen, keine Partys in Kneipen. Doch was
bedeutet das für den ArbN? Kann der ArbG von ihm verlangen, zu arbeiten?
Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, so sind sie wie die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer abfindungsberechtigt, wenn die ...
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.
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