Am 30.1.25 beschloss der Bundestag durch Änderung des MuSchG einen verbesserten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Am 14.2.25 ließ der Bundesrat das Gesetz durch Einspruchsverzicht passieren. Der Mutterschutz nach einer Entbindung mit Fehlgeburt wird erweitert. Was ändert sich ab 1.6.25?
Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des
Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der ...
Nach § 241 Abs. 2 BGB muss der ArbN auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen des ArbG Rücksicht nehmen. Wird ihm ein Fahrzeug überlassen, muss er den ArbG über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich ...
ArbG und ArbN können wirksame Vereinbarungen über die Beteiligung
an den Kosten einer vom ArbG finanzierten Ausbildung schließen. Diese
benachteiligen den ArbN nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben.
Stützt der ArbG seine Kündigung darauf, der ArbN habe die behandelnden Ärzte bzw. den ArbG getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sogenannter „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der ArbG ...
Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner ...
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Das Auftanken eines Motorrads ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Wegs zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (hier: Verkehrsunfall auf einem Abweg in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte).