Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zugrunde liegt.
Die gesetzliche Unfallversicherung VBG wechselt zur gestreckten Vorschusserhebung der Beiträge. Der Vorteil für Mitgliedsunternehmen mit einem Beitrag ab 5.000 EUR pro Jahr: Die bisher in einem Betrag fällige ...
Die Unterschrift des ArbG unter dem Arbeitszeugnis ist nur ordnungsgemäß, wenn sie nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften abweicht.
„Im Mai zeigen sich erste Anzeichen für eine umfassende Besserung am Arbeitsmarkt. Die Folgen der Corona-Krise sind immer zwar noch sehr deutlich sichtbar, werden aber etwas kleiner.“, sagte der ...
Eigenbedarfskündigung: das Kompakt-Update für die Praxis
Die Eigenbedarfskündigung bleibt eines der emotionalsten und am härtesten umkämpften Gebiete des Mietrechts. Die neue Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt bietet Ihnen konkrete Lösungen für die wichtigsten Spannungsfelder – z. B. Kündigungsfrist und -grund oder die berechtigten Personen.
Was geschieht mit E-Mail-Konten, Social-Media-Profilen oder Kryptowährungen nach dem Tod? Die Sonderausgabe von EE Erbrecht effektiv zeigt Ihnen, wie Sie sicher und fundiert zum digitalen Nachlass beraten. Mit direkt nutzbaren Gestaltungstipps, Musterformulierungen und Checklisten.
Konfliktmandat im Familienrecht? So führen Sie richtig!
Familienrechtliche Mandate sind oft hochemotional. Der 5-stündige Workshop zeigt, wie Sie in dem spannungsgeladenen Umfeld souverän kommunizieren. In praktischen Gesprächssituationen trainieren Sie, wie Sie wirksam deeskalieren, die Kontrolle behalten und zu besseren Lösungen kommen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: ArbN A gehört zu der Gruppe der sogenannten Querdenker. Mittlerweile ist er bereits in seiner mittelständischen Stadt so „prominent“, dass er in Radio und Fernsehen auftritt und seine Ansichten öffentlich äußert. Die Kunden des ArbG behelligt der ArbN damit nicht. Auch in den sozialen Netzwerken ist er aktiv und postet entsprechende Nachrichten. Seinem ArbG ist das ein Dorn im Auge, weil sich zunehmend mehr Kunden über den Mitarbeiter und insbesondere dessen ...