27.04.2015 · Fachbeitrag ·
Ordentliche Kündigung
Die private Veröffentlichung pornografischer Fotos und Filme im Internet durch eine ArbN einer kirchlichen Behinderteneinrichtung der Diakonie kann im Einzelfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls, wenn die ArbN auf den im Internet veröffentlichten Fotos und Filmen erkennbar und nicht bereit ist, künftig auf die Veröffentlichung zu verzichten (Arbeitsgericht Augsburg 23.10.14, 10 Ca 1518/14, Abruf-Nr. 144261 ).
27.04.2015 · Fachbeitrag ·
Ausbildung
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht ...
27.04.2015 · Fachbeitrag ·
Betriebsbedingte Kündigung
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG ist die Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats nach Beendigung der Vertretungstätigkeit innerhalb eines Jahres nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zulässig.
27.03.2015 · Nachricht · Kündigungsrecht
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der ...
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26.03.2015 · Fachbeitrag ·
Vollmacht
Ein Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis eines bestimmten Mitarbeiters nach § 174 S. 2 BGB liegt auch vor, wenn beispielsweise durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der ...
26.03.2015 · Fachbeitrag ·
Kündigung
Ein ArbN hat nach § 12 Abs. 3 AGG Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den ArbG. Kann nach objektiver Betrachtungsweise eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des ArbG nur das Ergebnis ...
26.03.2015 · Fachbeitrag ·
Außerordentliche Kündigung
1. Wenn ein ArbN dem ArbG nachteilige Folgen mit dem Ziel androht,
eigene streitige Forderungen durchzusetzen, kann hierin eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwerwiegende Pflichtverletzung
liegen. 2. Ein solches Verhalten ist dann nicht rechtswidrig, wenn der ArbN sich auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, um den ArbG zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen und den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen. Dies gilt allerdings dann unter Umständen nicht, wenn in ...