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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverweigerung

    Wenn der Rebell die Arbeit beharrlich verweigert: Außerordentliche Kündigung ist nicht unmöglich

    | Weigert sich ein ArbN beharrlich, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, ist dies, insbesondere nach mehreren erteilten Abmahnungen des ArbG, und wirksamen, im Rahmen des Direktionsrechts gehaltenen Weisungen in der Regel ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit 2006 als Angestellte beschäftigt. Zunächst leitete sie das im Technischen Rathaus angesiedelte Sachgebiet „Technische Dokumentation“. Hier kam es wiederholt zu Konflikten zwischen ihr und den dort beschäftigten Mitarbeitern. Eine Mediation im Jahr 2007 blieb erfolglos. 2012 entzog der ArbG ihr die Sachgebietsleitung. 2014 baten 5 Mitarbeiter um „eine räumliche Versetzung“ der ArbN.

     

    Der ArbG erteilte der ArbN 2014 den Auftrag, für 4 Stützpunkte ein „Bauwerksbuch“ zu erstellen und die Gebäudesubstanz zu bewerten. Zugleich wies er ihr ein Büro in der M Straße 18 zu. Kein anderer der dort befindlichen Räume wurde dauerhaft als Büro genutzt. Im Zimmer befanden sich unter anderem ein Schreibtisch und ein einfacher Holzstuhl. Die ArbN sollte zunächst ihr Büro ausstatten mit Arbeitsmitteln, IT- und Kommunikationseinrichtungen sowie gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Möbeln. Diese Arbeitsleistung erbrachte sie nicht. Der ArbG teilte ihr mit, sie solle Dienstantritt und Dienstende handschriftlich in die Zeitwertkarte eintragen, da es in der M Straße 18 keine Stempeluhr gebe. Nach Vervollständigung der IT-Infrastruktur an ihrem Arbeitsplatz habe sie unmittelbar nach Dienstantritt und unmittelbar vor Dienstende eine entsprechende E-Mail an das Sekretariat der Abteilungsleitung zu senden.