Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah.
Die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz gelten auch, wenn der ArbN nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird.
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass zwei Flugbegleiterinnen kein Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sog. fume event bzw. smell event) zusteht.
Ein Polizeibeamter hat sich durch den schuldhaften Rückfall in die „nasse Phase“ seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz.
2017 wünschten sich rund 2,4 Millionen Erwerbstätige im Alter von 15 bis 74 Jahren eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit (Unterbeschäftigte), während 1,4 Millionen kürzer arbeiten wollten (Überbeschäftigte).
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person begründende wirtschaftliche Unselbstständigkeit obliegt der Partei, die sich auf diesen Status zur Begründung des Rechtswegs der Arbeitsgerichtsbarkeit beruft. Grundvoraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit ist die substanziierte Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei, die sich auf den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person beruft.