„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben im Juli kräftiger zugenommen als jahreszeitlich üblich. Dies liegt jedoch an der Erfassung ukrainischer Geflüchteter. Insgesamt ist der Arbeitsmarkt trotz aller Belastungen und Unsicherheiten weiterhin stabil“, sagte der Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Daniel Terzenbach, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
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Manche ArbG vereinbaren die Übernahme der Kosten einer Fortbildung des ArbN in einem Fortbildungsvertrag. Darin verpflichtet sich der ArbN, in einem bestimmten Zeitraum weiter tätig zu sein. Kommt es nicht zu dieser Weiterbeschäftigung aus Gründen in der Person des ArbN, verlangt der ArbG aus dem Fortbildungsvertrag häufig die volle oder jedenfalls anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten. Ist das so einfach möglich? Das BAG hat hierzu eine weitere, sehr interessante Entscheidung getroffen.
Ein ArbG bittet um einen anwaltlichen Rat: Einer seiner ArbN macht Urlaub im Ausland. Am Hotel brennt es, die Polizei verdächtigt den ArbN und seine „Kegelfreunde“ und ordnet U-Haft gegen alle wegen Verdachts der ...
„Der Arbeitsmarkt insgesamt ist weiterhin stabil. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben zwar im Juni kräftig zugenommen. Diese Anstiege gehen aber darauf zurück, dass die ukrainischen Geflüchteten nun in ...
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Der Arbeitnehmer muss sich den ihm während des Kündigungsschutzrechtsstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber in entsprechender Anwendung der §§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Das gilt auch für den vertraglich vereinbarten Urlaub der den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.