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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Überstundenvergütung? Alles beim Alten!

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen Recht und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Es genügt hierfür nicht, lediglich geleistete Überstunden zu behaupten, ohne den Umfang der Arbeiten näher zu beschreiben. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über eine Überstundenvergütung. Der ArbG betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Der ArbN war dort als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste er mittels technischer Zeitaufzeichnung. Erfasst wurden jeweils der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten. Der ArbN behauptet, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Der ArbG bestritt dies.

     

    Der ArbN verlangt die Zahlung von Überstundenvergütung für die durch den ArbG von den Gesamtzeiten abgezogenen Pausenzeiten. Er meint, der ArbG sei europarechtlich verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Komme ein ArbG dieser Verpflichtung nicht nach, werde die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess zugunsten des ArbN modifiziert. Die positive Kenntnis von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung sei dann nicht erforderlich, wenn der ArbG sich die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können. Ausreichend für eine schlüssige Begründung der Klage sei, die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen. Da der ArbG seinerseits nicht hinreichend konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den ArbN dargelegt habe, sei die Klage begründet.