Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Nur noch 50 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland halten es für wahrscheinlich, dass sie bei ihrem aktuellen Arbeitgeber bleiben. 67 Prozent sind bereit, in den nächsten sechs Monaten einen neuen Job anzunehmen – ...
„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben im Juli kräftiger zugenommen als jahreszeitlich üblich. Dies liegt jedoch an der Erfassung ukrainischer Geflüchteter. Insgesamt ist der Arbeitsmarkt trotz aller ...
Mit dem Eildienst Arbeitsrecht (EA) sind Sie in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung immer aktuell auf dem Laufenden. Die einzigartige Kombination von E-Mail-Newsletter und Rechtsprechungsdatei bietet Ihnen gleich ...
„Der Arbeitsmarkt insgesamt ist weiterhin stabil. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben zwar im Juni kräftig zugenommen. Diese Anstiege gehen aber darauf zurück, dass die ukrainischen Geflüchteten nun in ...
Kompakt-Wegweiser: das beA in der Zwangsvollstreckung
Die Regeln zur beA-Nutzung in der Zwangsvollstreckung sind alles andere als klar. Schutz vor ärgerlichen Fehlern bietet Ihnen die Sonderausgabe von VE Vollstreckung effektiv: Auf 5 kompakten Seiten erhalten Sie klare Handlungsempfehlungen und konkrete Beispiele speziell für die Zwangsvollstreckung.
24. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 30.09.2022
Bringen Sie Ihr Beratungswissen an nur einem Tag auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Jetzt auch digital teilnehmen!
Kündigungsrecht: der neue Praxisleitfaden für alle Fälle
Eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht, Checklisten, Musterfall und dazu ein praktischer Wissens-Test: Die neue Sonderausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv bietet Ihnen alles, was Sie für die effiziente Bearbeitung Ihrer Kündigungsfälle brauchen.
Der Arbeitnehmer muss sich den ihm während des Kündigungsschutzrechtsstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber in entsprechender Anwendung der §§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Das gilt auch für den vertraglich vereinbarten Urlaub der den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.