Der Arbeitgeber darf als Reaktion auf eine konkrete Konfliktlage im bisherigen Arbeitsbereich einen Arbeitnehmer in einen anderen Arbeitsbereich und eine andere Schicht um- oder versetzen, um dadurch den Betriebsfrieden und/oder -ablauf zu sichern oder wiederherzustellen. Dies ist eine billige Direktionsrechtsausübung. Sie begründet sich durch das berechtigte betriebliche Interesse.
Zielvereinbarungen mit ArbN können in Unternehmen ein effektives Führungsinstrument sein – vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zur Arbeitsunfähigkeit und zum ...
Im August und September starteten traditionell viele jüngere Menschen in eine Ausbildung. Nicht selten kommt nach einigen Monaten bei den Azubis die Ernüchterung: Die Ausbildung passt nicht zu den eigenen Vorstellungen. Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich in vieler Hinsicht vom klassischen Arbeitsverhältnis. Nachfolgend werden die wichtigsten Rechte und Pflichten beleuchtet – insbesondere im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungsvertrag und Betriebswechsel.
„Im Oktober haben Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung weiter abgenommen. Die Beschäftigungsentwicklung bleibt schwach und die Nachfrage nach neuen Mitarbeitern ist nur gering. Insgesamt ist die Herbstbelebung ...
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§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des
Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.