Erbringt ein ArbN während einer elf Monate lang andauernden ärztlichen Krankschreibung dennoch in drei Teilzeiträumen von rund einem Monat, zwei Tagen und drei Wochen seine Arbeitsleistung, spricht dies dafür, dass er trotz einer bestehenden (depressiven) Grunderkrankung in diesen Teilzeiträumen entgegen ärztlichem Urteil sehr wohl arbeitsfähig war.
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben.
Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: „Kann ich noch ...
Der ArbN hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er aus einem triftigen Grund darauf angewiesen ist. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist aber abgestuft: Legt er einen triftigen Grund dar, genügt das schlichte Bestreiten des ArbG mit Nichtwissen nicht. Erheblich ist das Bestreiten nur, wenn der ArbG konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.
Die Tätigkeit an einer Museumskasse erfordert keine „gründlichen Fachkenntnisse“ im Sinne des tariflichen Eingruppierungsrechts des öffentlichen Dienstes.
Kaum ein Instrument des ArbG ist im Tagesgeschehen wichtiger und zugleich streitanfälliger als die Versetzung. Sie ist das Scharnier zwischen unternehmerischer Organisationsfreiheit und arbeitsvertraglichem ...
So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag sicher um
Der Einsatz von KI-Tools in der Anwaltskanzlei wirft viele praktische Fragen auf: Wann besteht Handlungsbedarf nach Art. 4 KI-VO? Welcher Schulungsumfang ist nötig? Wie wird das Berufsgeheimnis gewahrt? Der IWW-Online-Workshop am 13.10.2026 liefert Ihnen konkrete Antworten.
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Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers abgewiesen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wie in den Vorjahren eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten.