„Der Arbeitsmarkt entwickelt sich auch im November grundsätzlich günstig. Die Arbeitslosigkeit hat weiter abgenommen und die Nachfrage nach neuen Mitarbeitern bewegt sich auf einem anhaltend hohen Niveau. Der Beschäftigungsaufbau ist allerdings zuletzt ins Stocken geraten.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise, anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Haftungsrecht und zur Befristung.
Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen ArbN einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem ArbN vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist? ...
Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter ArbN ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des ArbG im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung ...
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Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt. Das hat das FG Münster für Kurse von Fahrern für Schwer- und Spezialtransporte entschieden.