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  • · Fachbeitrag · Betriebsrente

    Abschläge bei der Betriebsrente vor Erreichen der Altersgrenze sind rechtens

    | Sieht eine Versorgungsordnung bei der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war beim ArbG der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der ArbN eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 Prozent pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.96 beruht. Dementsprechend kürzte der ArbG die Betriebsrente.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 3. Senat des BAG (BAG 13.10.16, 3 AZR 439/15, Abruf-Nr. 189282) sieht in dem Verhalten des ArbG keine gegen das AGG verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheide aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere ArbN könnten früher in Rente gehen.