Der ArbN muss die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG darlegen und beweisen. Ihn trifft, sofern bei
wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein erneuter Anspruch geltend gemacht wird, auch die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der
Arbeitsunfähigkeit und eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob eine neue
Erkrankung bereits während einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ...
Könnte es sich bei der Erkrankung eines Patienten auch um eine Berufskrankheit handeln? Diese Frage können Ärztinnen und Ärzte jetzt mit Hilfe eines neuen digitalen Nachschlagwerks der Deutschen Gesetzlichen ...
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ...
„Die sehr gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hält an. Durch die kräftige Herbstbelebung sinken Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung im Oktober stärker als üblich. Das dynamische Beschäftigungswachstum setzt sich fort, und die Nachfrage der Betriebe nach neuen Mitarbeitern nimmt erneut zu.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Jeder zweite ArbN erhält in Deutschland Weihnachtsgeld im Sinne einer zusätzlichen Lohnausschüttung. Doch um das Geld, das meist mit dem
Novembergehalt ausbezahlt wird, ranken sich viele Irrtümer.
Ein Taxiunternehmen kann von seinem Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.
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Stellt der ArbG auf seinem Gelände Parkmöglichkeiten zur Verfügung, muss er nach einer Sturmwarnung das Gelände begehen und Gefahrenquellen abstellen. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht, kann der ArbN einen Schadenersatzanspruch haben.