Am 1.7.21 endete die Homeoffice-Pflicht für ArbG. Viele Chefs rufen daher jetzt ihre ArbN zurück – insbesondere, wenn diese geimpft oder genesen sind. Doch geht das so einfach? Zwar sinken die Infektionszahlen, doch
viele prognostizieren eine 4. Welle und die Zunahme an Infektionen mit der Delta-Variante. Im nachfolgenden Kurzüberblick greift AA Arbeitsrecht
aktiv die wichtigsten Fragen der ArbG, ArbN und Betriebsräte auf.
Zum 1.9.21 ändert sich einiges im BEEG. Ein Grund mehr, sich mit dem Thema Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld zu beschäftigen. Denn es ranken sich immer noch Mythen um die Fragen der Beantragung, Dauer, ...
Ein ArbG hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein ArbN während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zu Überstunden und zum Prozessrecht.
Die gesetzliche Unfallversicherung VBG wechselt zur gestreckten Vorschusserhebung der Beiträge. Der Vorteil für Mitgliedsunternehmen mit einem Beitrag ab 5.000 EUR pro Jahr: Die bisher in einem Betrag fällige ...
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der Corona-ArbSchV nicht eingehalten werden können. Die Betriebsratsarbeit wird unzulässig behindert, wenn der ArbG wegen der Teilnahme
Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.