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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Das 1x1 im Mutterschutz, für Elternzeit und Elterngeld ‒ mit BEEG-Änderungen zum 1.9.21

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Zum 1.9.21 ändert sich einiges im BEEG. Ein Grund mehr, sich mit dem Thema Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld zu beschäftigen. Denn es ranken sich immer noch Mythen um die Fragen der Beantragung, Dauer, Beendigung der Elternzeit und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. In Teil 1 geht es um den Mutterschutz und den Mutterschutzlohn, das Beschäftigungsverbot und was in der Schwangerschaft gilt. |

    1. Das Mutterschutzgesetz

    Zunächst: Eine Frist zur Bekanntgabe der Schwangerschaft gibt es für ArbN nicht. Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll die werdende Mutter dem ArbG ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat. Aufgrund dieser Mitteilung werden die gesetzlichen Beschäftigungsverbote wirksam.

     

    Wichtig | Es gibt keine gesetzliche Pflicht der ArbN, die Schwangerschaft dem ArbG mitzuteilen. Eine ArbN sollte aber in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft dem ArbG möglichst frühzeitig mitteilen, da ansonsten der gesetzliche Schutz nach dem MuSchG und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz nicht zur Anwendung kommt.