Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Abmahnung und zur einstweiligen Verfügung.
Seit dem 1.1.13 beträgt die Entgeltgrenze 450 EUR. Durch die Anhebung der Minijob-Grenze um 50 EUR wird eine signifikante Gehaltserhöhung aber kaum möglich sein. Umso interessanter ist da eine Entgeltumwandlung ...
ArbN haben in der Elternzeit das Recht, zweimal die Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Eine einvernehmliche Verringerung ist auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung nicht ...
Die Ablehnung eines 36-jährigen Bewerbers auf eine Stellenausschreibung für „Berufsanfänger“ für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ indiziert eine Diskriminierung wegen des Alters. Der ArbG trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt (BAG 24.1.13, 8 AZR 429/11, Abruf-Nr. 130611 ).
In vielen Unternehmen können die Beschäftigten ein breit gefächertes Angebot zum Betriebssport nutzen. Kommt es während des Betriebssports zu Unfällen, sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert.
Heutige Berufseinsteiger wissen, dass von ihnen Mobilität und Flexibilität verlangt wird – und sie zeigen auch entsprechende Einsatzbereitschaft, wie eine aktuelle Umfrage von AXA unter Jobstartern zeigt.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
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Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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Wer im Beruf am Ball bleiben will, für den sind berufliche Weiterbildungen unumgänglich. Wie bei der täglichen Arbeit auch, stehen Beschäftigte dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.