Der ArbN erwirbt trotz langfristiger Arbeitsunfähigkeit zu Beginn jeden Kalenderjahres den gesetzlichen Erholungsurlaubsanspruch. Hierfür ist allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Endet dieses durch Tod des ArbN, geht der Urlaubsanspruch ersatzlos unter und kann sich auch dann nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln, wenn der Urlaubsanspruch vom verstorbenen ArbN zum Todeszeitpunkt bereits rechtshängig gemacht wurde (BAG 12.3.13, 9 AZR 532/11, Abruf-Nr. 132233 ).
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zum Annahmeverzug.
Bereits in AA 12, 167 wurde die Entscheidung des EuGH vom 19.4.12 (C-115/10, Meister, Abruf-Nr. 122858 ) besprochen. Der EuGH hat auf die Vorlage des 8. Senats des BAG entschieden, dass das Europarecht keinen Anspruch ...
Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts ist ausgeschlossen, wenn im Arbeitsvertrag einer Flugbegleiterin neben der konkreten Angabe des Arbeitsorts bestimmt ist, dass der ArbG berechtigt ist, die ArbN auch an anderen Orten im gesamten Unternehmen einzusetzen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung des ArbG, eine „Heimatbasis“ anzugeben. Die Entscheidung über eine Versetzung hat nach billigem Ermessen im Sinne der § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB zu erfolgen, wobei einer nicht missbräuchlichen ...
Der BFH hat neue Spielregeln vorgegeben, wie die Steuerlast zu berechnen ist, wenn dem ArbN in einem Kalenderjahr eine Abfindung zufließt und er gleichzeitig Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit zurückzahlen ...
„Der deutsche Arbeitsmarkt zeigt sich alles in allem in einer guten Verfassung. Er entwickelt sich trotz des schwierigen konjunkturellen Umfelds robust.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit ...
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Im Bereich der Vertragsverhältnisse der Volontäre und Praktikanten, die oft befristet abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Lösung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Befristung möglich ist. Dies hängt davon ab, ob das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder KSchG auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob der Ausbildungszweck überwiegt, oder der Praktikant/Volontär wie ein ArbN eingesetzt wird.