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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - Ein ganz spezieller Praktikant

    von Dir. ArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Im Bereich der Vertragsverhältnisse der Volontäre und Praktikanten, die oft befristet abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Lösung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Befristung möglich ist. Dies hängt davon ab, ob das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder KSchG auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob der Ausbildungszweck überwiegt, oder der Praktikant/Volontär wie ein ArbN eingesetzt wird. |

     

    • Sachverhalt

    P ist bei der A-GmbH, die als metallverarbeitendes Unternehmen Autozubehörteile herstellt und vertreibt, im kaufmännischen Bereich tätig. Sein über ein „Praktikumsverhältnis“ lautender Vertrag ist dabei für den Zeitraum von einem Jahr, nämlich vom 1.11.12 bis zum 31.10.13 befristet. Hierbei sieht der Praktikumsvertrag unter § 3 Folgendes vor:

     

    „Das Praktikumsverhältnis ist, unabhängig von der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats bzw. zum Monatsende kündbar. Die insofern maßgebliche Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 622 Abs. 1 BGB.“

     

    Die Tätigkeit des P besteht vor allem darin, nach Einweisung in die Programme die Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Rechnungserstellung vorzunehmen. Insofern stehen ihm die Buchhalter und Controller hilfreich zur Seite, seine Arbeit unterscheidet sich jedoch, wie P selbst ausführt, nicht wesentlich von der ihren. Er weist oft und gern darauf hin, dass er im Gegensatz zu den Controllern ein BWL-Studium absolviert habe. Im Praktikumsvertrag ist eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 600 EUR brutto vorgesehen. Im Februar 2013 kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen P und seinem unmittelbaren Vorgesetzten C, der der Auffassung ist, P passe nicht ins Team und sei ein „unfähiger Blender“.

     

    C eilt daraufhin zum Justitiar J der A-GmbH und fragt ihn, ob man den P bereits vor Ende Oktober 2013 „loswerden“ könne. Er persönlich halte es mit dem P zumindest nicht mehr aus, das gelte auch für seine gesamte Abteilung.

     

     

    • Abwandlung

    Ändert sich etwas an der Sach- und Rechtslage, wenn die Konflikte zwischen C und P erst im Mai 2013 auftauchen? Wie ist die Rechtslage, wenn P im Rahmen eines noch betriebenen BWL-Studiums studienunterstützend in dem Unternehmen eingesetzt wird und in jeder Abteilung von ausgesuchten Mitarbeitern in die kaufmännischen Aufgaben eines Controllers eingewiesen wird, ohne dass ihm Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übergeben werden?