Viele ArbG sind daran interessiert, dass sich ihre Mitarbeiter fortbilden. Bei kostenintensiven Fortbildungen, bei denen beispielsweise neben den Kosten der Schulung auch Reisen und Übernachtungskosten übernommen werden, möchten sie den Mitarbeiter im Ausgleich für die Kosten gerne längerfristig an das Unternehmen binden. Damit das Risiko einer solchen Fortbildungszahlung nicht alleine am ArbG „hängen bleibt”, kann auf Vertragsabreden zurückgegriffen werden. Diese Vertragsklauseln sind unter gewissen ...
Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leih-ArbN während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Andererseits sind sie in den Betrieb des Entleihers ...
Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren ArbN nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. Die befristete Aufgabenübernahme ist insoweit nicht ausreichend (BAG ...
Ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung ist nicht stets ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liegt aber vor, wenn nur bestimmte Urlaubszeiten abgesichert werden sollen, auf die kein Anspruch besteht (BAG 11.6.13, 9 AZR 786/11, Abruf-Nr. 133205 ).
Schließt ein ArbG einen Arbeitsvertrag zwischen den Instanzen, der einen zuvor abgelehnten Teilzeitarbeitswunsch des ArbN voll erfüllt, tritt hierdurch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein (LAG Köln 10.
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Vorwurf ...
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Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei ArbN aufgegeben, die einen Dienstwagen haben, den sie auch für Privatfahrten nutzen dürfen. Nach der neuen BFH-Auffassung kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil selbst dann vorliegen, wenn der Dienstwagen gar nicht privat genutzt wird.