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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Urlaubsrecht, zur Befristung und zur Ausgleichsquittung. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Urlaubsrecht - LAG Baden-Württemberg 12.4.13, 12 Sa 136/12, Abruf-Nr. 133559 

    Eine für ArbN wichtige Klarstellung zum Urlaubsrecht hat das LAG Baden-Württemberg getroffen. Die Richter machten darauf aufmerksam, dass ein ArbN im eigenen Interesse die Obliegenheit trifft, eine Reise nicht vor Bewilligung des Urlaubs zu buchen. Tut er es dennoch, handelt er auf eigenes Risiko. Daher kann der ArbN auch bei rechtswidriger Urlaubsverweigerung des ArbG regelmäßig keinen Schadenersatz wegen entstandener Reiserücktrittskosten verlangen. Ihn trifft an deren Entstehung wegen der Vorbuchung ein erheblich überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB). Allerdings kann es nach der Entscheidung auch Ausnahmen hiervon geben. Ist der ArbN nämlich nicht in die Betriebsorganisation des ArbG eingegliedert, kann er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der von ihr beantragte Urlaub bewilligt wird. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange scheiden aus. In einem solchen Fall berechtigten Vertrauens in die Urlaubsbewilligung besteht keine Obliegenheit, mit der Reisebuchung bis zur Urlaubsbewilligung durch den ArbG zu warten. Wird der Urlaub trotz der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht gewährt, ist der ArbG gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch anfallende Reiserücktrittskosten.

     

    Befristung - Gericht: LAG Düsseldorf 17.7.13, 7 Sa 450/13, Abruf-Nr. 133560 

    Das LAG Düsseldorf hat im Rahmen einer Befristungskontrollklage entschieden, dass eine Vertretungsbefristung über einen Zeitraum von knapp neun Jahren und 18 Befristungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsmissbräuchlich sein muss. Dem LAG genügte dafür, dass in jedem Schuljahr in unterschiedlichen Dienststellen in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang Vertretungsbedarf aufgrund von nicht vorhersehbarem Sonderurlaub, Erziehungsurlaub usw. für Lehrkräfte mit zudem unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe anfiel.

     

    Arbeitsentgelt - LAG Baden-Württemberg 12.4.13, 12 Sa 136/12, Abruf-Nr. 133559 

    Verweist ein Formulararbeitsvertrag auf die tariflichen Entgeltbestimmungen, unterschreitet aber das an gleicher Stelle im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt das Tarifgehalt, ohne dies kenntlich zu machen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner nicht das im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt, sondern das Tarifgehalt vereinbart haben.

     

    Ausgleichsquittung - LAG Schleswig-Holstein 24.9.13, 1 Sa 61/13, Abruf-Nr. 133561 

    Ein in einer Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarter beidseitiger Verzicht auf Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“ im Rahmen eines vom ArbG gestellten Formulars stellt nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein typischerweise eine unangemessene Benachteiligung des ArbN dar und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Ebenso hat es bereits das LAG Berlin-Brandenburg gesehen (24.11.11, 5 Sa 1524/11, Abruf-Nr. 093971).

     

    Kostenfestsetzung - LAG Schleswig-Holstein 16.8.13, 5 Ta 95/13, Abruf-Nr. 133562 

    Das LAG Schleswig-Holstein bekräftigte noch einmal, dass für die Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Festsetzung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten die Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine entsprechende Glaubhaftmachung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 216 | ID 42409918