Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-
Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstö ßt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch stellt sie eine unangemessene
Benachteiligung des VN nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB dar.
Der Verschuldensbegriff nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist nicht mit dem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff identisch. Vielmehr ist im Rahmen des Verschuldens nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ein grober Verstoß gegen das ...
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ...
Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden sei.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen ua. wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Günstigkeitsvergleich und zum ...
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