Rund 4,9 Mio. ArbN in Deutschland sind ausschließlich in sogenannten „Minijobs“ mit Verdiensten bis zu 400 EUR monatlich tätig. Die Bundesregierung plant in einem Gesetzesentwurf die Heraufsetzung der Verdienstgrenze auf 450 EUR. Darüber hinaus stellte der DGB ein Konzept zur „Neuregelung von Kleinstarbeitsverhältnissen“ vor. Auch die CDU und die SPD-Fraktionen planen Verbesserungen insbesondere bei der rentenrechtlichen Absicherung von Minijobs.
SPD und „die Linke“ haben Anträge vorgelegt, die eine Verlängerung der Rahmenfrist, innerhalb derer die Anwartschaftszeit von 12 Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) erfüllt sein muss, von zwei auf ...
SPD, Linke und Grüne wollen das bisher bestehende System der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) insofern reformieren, als die 50-Prozent-Hürde für die AVE auf zumindest 40 Prozent gesenkt werden soll.
Der Ministerpräsident des Freistaats Bayern, Horst Seehofer, hat geäußert, dass im Hinblick auf die Rentenreform die Beschäftigungsmöglichkeiten für ArbN über 50 spürbar verbessert werden müssten. Anderenfalls sei die Verlängerung der Lebensarbeitszeit zur Rentenkürzung mit ihm „nicht zu machen“. Nach Einführung der Rentenreform zum 1.1.12 verlängert sich die Lebensarbeitszeit für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 schrittweise um einen Monat pro Jahr. Für die folgenden Jahrgänge von 1959 bis ...
Für rd. 900.000 ArbN in der Leiharbeitsbranche hat ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung erstmalig einen Mindestlohn ab dem 1.1.12 von 7,01 EUR brutto pro Stunde im Osten und 7,89 EUR brutto im Westen der ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Vertragsrecht, zum Kündigungsrecht, zur ...
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Nachdem in „Arbeitsrecht aktiv“ 12, 27 auf die wichtigsten inhaltlichen Regelungen im neuen Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) eingegangen wurde, beschäftigt sich der folgende Beitrag mit den praktischen Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen im Betrieb. Hierbei wird anhand dreier Praxisfälle verdeutlicht, wie ArbG und ArbN die Regelungen des FPflZG sinnvoll umsetzen können.