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  • 27.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141879

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 03.04.2014 – 5 Sa 1272/13

    Ein schwerbehinderter Bewerber ist offensichtlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX, wenn er nur ein erforderliches Kriterium der Stellenausschreibung nicht erfüllt, dies aufgrund seiner Bewerbung zweifelsfrei erkennbar ist und Aufnahme dieses Kriteriums als erforderlich in der Stellenausschreibung den Kriterien des Art. 33 II GG entspricht.


    Landesarbeitsgericht Niedersachsen

    Urt. v. 03.04.2014

    Az.: 5 Sa 1272/13

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.10.2013 - 3 Ca 380/13 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung, er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle bei der Beteiligten benachteiligt worden.

    Das Bundesamt ..., eine oberste Bundesbehörde der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums ..., schrieb mit Bewerbungsfrist zum 21.04.2013 eine Stelle im höheren Dienst mit der Wertigkeit Besoldungsgruppe A13/Entgeltgruppe 13 TVöD für die Organisation des Krisenmanagements aus. Sie suchte einen Referenten für die Organisationseinheit des Controllings im Leitungsbereich am Standort B.. Vorgesehen war auch der Aufbau einer Organisationseinheit. Die Stellenausschreibung, auf die im Übrigen wegen der genauen Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 5 der Gerichtsakte, Anl. 1 zur Klageschrift), enthielt unter der Rubrik "Anforderungen" folgendes:

    - abgeschlossenes Hochschul- bzw. Masterstudium der Verwaltungswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften bzw. vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten

    - Kenntnisse und Erfahrungen bei der Leitung und Durchführung von Projekten und im Multiprojektmanagement sind erforderlich

    - Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung

    - Kenntnisse in der Durchführung von Organisationsuntersuchungen

    - Kenntnisse im Bereich der Organisation

    - Bereitschaft zu Dienstreisen

    - sichere Anwendung von Bürosoftware (insbesondere der MS Office-Programme Outlook, Word und Excel)

    - gute englische Sprachkenntnisse

    - selbständiges Arbeiten, persönliches Engagement, Belastbarkeit, Flexibilität sowie Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft werden vorausgesetzt

    Der schwerbehinderte Kläger, ein promovierter Betriebswirt, bewarb sich mit Schreiben vom 17.04.2013 auf diese bei der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Seine Bewerbung enthielt ein Anschreiben, einen Lebenslauf, den Bescheid über die Feststellung seiner Schwerbehinderung sowie zahlreiche Zeugnisse, u. a. die Arbeitszeugnisse der Firma h. AG und ein Zeugnis des Instituts für Versicherungswirtschaft der Hochschule ... . Wegen der genauen Einzelheiten der Bewerbung und der Bewerbungsunterlagen wird auf Bl. 6 bis 19 der Gerichtsakte verwiesen.

    Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein.

    Nachdem er nach seiner telefonischen Anfrage vom 26.06.2013 von der Beklagten erfahren hatte, dass sie die Auswahlgespräche durchgeführt und sich für einen Bewerber entschieden hat, machte er mit Schreiben vom 02.07.2013 einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend.

    Der Kläger hat mit seiner am 08.08.2013 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht. Er ist der Auffassung der Beklagten, er sei ein Scheinbewerber, dem es nur darum gegangen sei, eine Entschädigung zu kassieren, entgegengetreten. Auch hat er die Auffassung vertreten, er sei offensichtlich für die Stelle geeignet gewesen.

    Er hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG an ihn zu zahlen, die 3 Monatsgehälter nicht unterschreiten soll und mit 12,4, hilfsweise 4 % über dem Diskontsatz ab dem 06.08.2013 zu verzinsen ist.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat behauptet, der Kläger sei ein Scheinbewerber. Dies folge bereits aus seinem Bewerbungsschreiben, welches weder seine Motivation noch seine Qualifikation dargelegt habe. Auch fehle ihm für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich die fachliche Eignung.

    Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 92 bis 95 der Gerichtsakte, verwiesen.

    Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich nicht subjektiv ernsthaft um die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 6 und 7, Bl. 96 und 97 der Gerichtsakte) verwiesen.

    Dieses Urteil ist dem Kläger am 09.11.2013 zugestellt worden. Mit einem am 06.12.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er das erstinstanzliche Klageziel einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Entschädigung weiter, wobei er als Mindestvorstellung zur Höhe der Entschädigung einen Betrag in Höhe eines Gehaltes, seiner Meinung nach 4.084,00 € nennt. Er rügt, das angefochtene Urteil habe offensichtlich vorurteilsbeladenen seine ernsthafte Bewerbungsabsicht verkannt. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, er sei angesichts seines Studiums der Betriebswirtschaft und seiner in diesem Bereich abgeschlossenen Promotion objektiv geeignet. Soweit es das Kriterium der Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung der Stellenausschreibung anbelangt, lasse sich aufgrund dessen keinesfalls seine offensichtliche Nichteignung feststellen. Denn dieses Kriterium verenge sachwidrig den Bewerberkreis und damit liege ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 GG vor. Im Übrigen gehe aus der Stellenausschreibung nicht hervor, welche Musskriterien ein Bewerber aufweisen müsse. Hilfsweise dokumentierten die vorgelegten Zeugnisse insbesondere der Hochschule ... und der H... AG seine Erfahrungen im öffentlichen Dienst.

    Er beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig - 3 Ca 380/13 - vom 16. Oktober 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 II AGG an ihn zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil, die von ihr getroffene Personalentscheidung sowie das gebildete Anforderungsprofil. Darüber hinaus behauptet sie weiterhin, die Bewerbung des Klägers sei nicht ernsthaft erfolgt. Ihm habe der Wille gefehlt, die ausgeschriebene Stelle einzunehmen, er habe in Wirklichkeit nur eine Entschädigung angestrebt.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 06.01., 05.03. und 31.03.2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2014 verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    A.

    Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und § 519, 520 ZPO).

    B.

    Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das angefochtene Urteil die zulässige Entschädigungsklage des Klägers abgewiesen. Es kann im Ergebnis ausdrücklich auf sich beruhen, ob die Bewerbung des Klägers nicht ernsthaft gemeint war und dieser Umstand dem Klagebegehren entgegensteht, wozu die Berufungskammer allerdings nicht neigt. Jedenfalls kann er keine Entschädigung gemäß § 15 AGG verlangen, weil er nicht aufgrund seiner Schwerbehinderung (§ 1 AGG) diskriminiert worden ist. Es fehlt an einem Indiz gemäß § 22 AGG, welches die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lässt. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihn als Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es greift zu ihren Gunsten der Ausnahmetatbestand des § 82 Satz 3 SGB IX ein. Danach ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies ist vorliegend festzustellen. Die fachliche Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle fehlte offensichtlich angesichts der im Anforderungsprofil geforderten Vorerfahrung im öffentlichen Dienst, die er nicht aufwies.

    Im Einzelnen:

    I.

    Die Frage der offensichtlichen Ungeeignetheit ist anhand der in der Stellenausschreibung geforderten Mindestvoraussetzungen zu beantworten. Wer nicht die geforderten Mindestvoraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllt, ist offensichtlich ungeeignet (BAG, Urteil vom 16.02.2012, AZ: 8 AZR 697/10 - EzA Nr. 17 zu § 15 AGG; LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.03.2012, AZ: 5 Sa 597/11 - Juris). Hierbei ist grundsätzlich für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderte Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden darf. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen. Für den öffentlichen Arbeitgeber gelten die obigen Grundsätze nur eingeschränkt.

    Er hat Artikel 33 Abs. 2 GG mit dem Gebot, seine Personalentscheidung aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, zu beachten. Diese Vorschrift bestimmt nicht, auf welchen Bezugspunkt sich diese Kriterien beziehen. Dies folgt erst aus dem Anforderungsprofil, welches als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen (BAG, Urteil vom 24.01.2013, AZ: 8 AZR 188/12 - EzA Nr. 7 zu § 22 AGG).

    Ein Bewerber ist lediglich dann offensichtlich ungeeignet, wenn zweifelsfrei erkennbar und nachweisbar ist, dass er den Anforderungen der auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht gewachsen ist, er darf unter keinen Gesichtspunkten für die Stelle geeignet sein (FKS-SGB IX-Feldes, § 82 Randnummer 6).

    Bei der Einzelfallprüfung sind auch noch folgende Erwägungen zu beachten: Die Frage der Erkennbarkeit richtet sich nach den Bewerbungsunterlagen des Stellenbewerbers. Sie sind der Beurteilungsmaßstab für die Prüfung der offensichtlichen Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit.

    Das Stellenprofil mit seinen Anforderungen ist auszulegen. Es ist zwischen sogenannten Soll- und sogenannten Muss-Kriterien zu unterscheiden. Fehlt dem Stellenbewerber aufgrund der Bewerbungsunterlagen offensichtlich und zweifelsfrei lediglich eine Voraussetzung, die nach dem Stellenprofil als unabdingbare Voraussetzung bestimmt ist, dann ist der ungeeignet. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn auch unter Beachtung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes die zur Voraussetzung erhobene Anforderung Artikel 33 Abs. 2 GG widerspricht.

    II.

    Unter Berücksichtigung oben aufgestellter Rechtsgrundsätze gilt folgendes:

    1.

    Die Stellenausschreibung der Beklagten erhebt das Kriterium der "Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung" zu einem sogenannten Muss-Kriterium. Es befindet sich gleichrangig neben anderen Kriterien unter der Rubrik "Anforderungen". Irgendeine Abschwächung, die darauf hindeutet, dass es sich lediglich um Soll-Kriterium handelt, beispielsweise die Formulierung: "Ist wünschenswert", ... "ist von Vorteil" fehlt.

    2.

    Dieses Kriterium ist zulässig und vollauf von Artikel 33 Abs. 2 GG gedeckt. Die Begründung für die Aufnahme dieses Kriteriums in die Ausschreibung durch die Beklagte wird von dem Berufungsgericht in vollem Umfang und Ausmaß geteilt. Der Aufbau einer Organisationseinheit setzt Erfahrung im Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung voraus. Der Dienststelleninhaber muss die hierarchischen Abläufe/Strukturen erkennen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Tätigkeitsprofils der Stellenausschreibung ein Arbeitnehmer im "Leitungsbereich" gesucht wird.

    3.

    Aufgrund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen, die keinen Hinweis auf fehlende Vollständigkeit bzw. die Absicht des Klägers beinhalten, er werde weitere Unterlagen nachreichen, lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass er diese Anforderung nicht erfüllt.

    Das Zeugnis der Hochschule ... lässt keinerlei spezifischen Bezug zur öffentlichen Verwaltung erkennen. Der Kläger ist dort wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen. Das Kriterium der Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung meint nicht, irgendjemand sei überhaupt in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen, sondern besagt vielmehr im Kontext der Stellenausschreibung, Erfahrung mit den spezifischen Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung werde gefordert. Die Tätigkeit in einer Organisation, die man möglicherweise noch dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuordnen kann, aber die inhaltlich nichts mit öffentlicher Verwaltung zu tun hat, genügt nicht.

    Ähnliches gilt auch für die Tätigkeit des Klägers im Bereich der H. Aktiengesellschaft. Hierbei handelt es sich noch nicht einmal um eine Organisation, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist. Die Rechtsauffassung des Klägers, diese vormalige Arbeitgeberin sei einem Arbeitgeber der öffentlichen Verwaltung gleichzusetzen, wird von der Berufungskammer nicht geteilt.

    4.

    Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:

    Enthält eine Stellenausschreibung mehrere verschiedene Muss-Kriterien, sind diese Kriterien erkennbar nicht fehlsam in die Stellenbeschreibung aufgenommen worden und fehlt einem Bewerber aufgrund seiner Bewerbungsunterlagen offensichtlich eine geforderte Voraussetzung, dann ist er insgesamt als offensichtlich ungeeignet einzustufen. Eine wertende Betrachtung dahingehend, auf das eine oder andere Kriterium könne man verzichten, so offensichtlich sei die fehlende Eignung nicht, verbietet sich schon im Sinne der Rechtsklarheit.

    Der Maßstab der offensichtlichen Ungeeignetheit bedarf klarer Kriterien. Diese hat das Landesarbeitsgericht präzisiert und wendet sie an.

    Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

    C.

    Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

    RechtsgebieteGG, AGG, SGB IXVorschriftenArt. 33 Abs. 2 GG; § 1 AGG; § 15 AGG; § 82 S. 3 SGB IX