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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    So meistern Sie als Doppelberufsträger die neue Kommunikationspflicht mit Finanzämtern

    von Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 5.12.24 (BGBl I 24, Nr. 387, JStG 2024) hat der Gesetzgeber eine folgenreiche Entscheidung getroffen, die insbesondere für Rechtsanwälte mit Steuerberaterzulassung eine erhebliche praktische Herausforderung darstellt. Die Neuregelung des § 87a Abs. 1 S. 2 AO legt fest, dass die Kommunikation mit Finanzbehörden nahezu ausschließlich über das ELSTER-Verfahren bzw. die ERIC-Schnittstelle erfolgen muss. Damit hat sich die Finanzverwaltung einen Sonderweg gesetzlich festschreiben lassen, der im Widerspruch zur bisherigen einheitlichen Digitalisierungsstrategie der öffentlichen Verwaltung steht. |

    Gesetzgebungsprozess als Achterbahnfahrt

    Für Sie als Rechtsanwalt und Steuerberater bedeutet dies konkret: Während Sie im Rechtsverkehr mit Gerichten verpflichtet sind, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen, müssen Sie für die Kommunikation mit Finanzämtern auf ELSTER zurückgreifen. Diese parallelen Strukturen führen nicht nur zu erhöhtem Verwaltungsaufwand, sondern bergen auch erhebliche Risiken bei der fristgerechten Einreichung von Rechtsmitteln. Dieser Beitrag thematisiert den turbulenten Gesetzgebungsprozess, analysiert die Reaktionen der betroffenen Berufsgruppen und gibt vor allem praxisorientierte Hinweise, wie Sie als Doppelberufsträger mit dieser Herausforderung umgehen können.

     

    Vom Referentenentwurf zum Gesetz

    Die Geschichte der Neuregelung des § 87a AO gleicht einer regelrechten Achterbahnfahrt. Im Bundestag wurde das Thema am 25.9.24 zunächst nicht aufgegriffen (BT-Plenarprotokoll 20/187, 24281D-24291D). Der Bundesrat hingegen nahm am 27.9.24 dazu Stellung und plädierte für die Einfügung der umstrittenen Regelungen (BR-Plenarprotokoll 1047, 348 f.). Die Bundesregierung kündigte daraufhin an, diesen Vorschlag zu prüfen (BT-Drs. 20/131579). Der Finanzausschuss griff die Thematik in seiner Beschlussempfehlung vom 16.10.24 wieder auf und schlug folgenden Wortlaut vor: