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  • · Urteilsbesprechung · Immobiliarvollstreckung

    Mit Auskehr wird Widerspruchsklage unzulässig

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung konkurrieren häufig mehrere Grundpfandrechte um die i. d. R. knappe Teilungsmasse. Wird der Teilungsplan angegriffen und hinterlegt das Gericht einen streitigen Betrag, ist vielfach unklar, wie lange und in welcher Form eine Widerspruchsklage zulässig bleibt und welche Klageart nach Auskehr des Betrags noch möglich ist. Verschärft wird die Situation, wenn – wie im Fall des BGH – der vorrangige Grundpfandgläubiger zugleich Staatserbe mit beschränkter Haftung ist und der nachrangige Gläubiger sich auf seinen gesetzlichen Löschungsanspruch (§ 1179a BGB) beruft, um einen Teil des auf das vorrangige Recht entfallenden Erlöses an sich umzuleiten. Der BGH klärt hierzu auf und erläutert die Grenzen zwischen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) und Bereicherungsklage (§ 878 Abs. 2 ZPO) sowie den fehlenden Löschungsanspruch bei beschränkt haftendem Staatserben.

     

    Leitsätze: BGH 20.11.25, IX ZR 2/25

    • 1.a) Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.
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    • 1.b) Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.
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    • 2. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.
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    • 3. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.

    (Abruf-Nr. 252401).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um das bessere Recht an einem Erlösanteil von 5.479,60 EUR aus der Zwangsversteigerung eines wertausschöpfend belasteten Wohnungseigentums, das dem Bundesland als Staatserbe (§ 1936 S. 1 BGB) zufiel. Zum Erbfallzeitpunkt waren in Abteilung III lfd. Nr. 8 des Grundbuchs eine vorrangige zinslose Zwangssicherungshypothek des Landes in Höhe von 7.582,05 EUR und eine nachrangige Hypothek in Abt. III lfd. Nr. 11 der Klägerin in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen eingetragen. Der Verteilungsplan sah 7.582,05 EUR für das Land und 110.481,39 EUR für die Klägerin vor, wobei dieser Betrag wegen Erschöpfung der Masse um die streitigen 5.479,60 EUR hinter ihrem Antrag zurückblieb. Die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich auf § 1179a BGB zur Löschung der Landeshypothek durch Vereinigung mit dem Eigentum. Das Land erhob die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Das Vollstreckungsgericht sah eine Hilfsverteilung an die Klägerin vor und ordnete Hinterlegung des Streitbetrags an, die vollzogen wurde. Mit ihrer Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) verfolgte die Klägerin den Widerspruch, hielt jedoch am Feststellungsantrag fest. Das LG verurteilte das Land zur Auszahlungszustimmung und änderte den Teilungsplan ergänzend. Nach Berufung des Landes zahlte das Vollstreckungsgericht den Betrag an die Klägerin aus. Das Land erhob Widerklage auf erneute Hinterlegung bzw. Zahlung an sich, doch das OLG entschied zugunsten der Klägerin. Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil des OLG auf, wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.