09.09.2025 · Nachricht · Gewerblichkeit
Approbierte Ärzte haben aus dem Betrieb eines Corona-Testzentrums Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielt. Die von ihnen erbrachten Leistungen gelten als originäre ärztliche Betätigung im Bereich der Diagnostik (FG Köln 24.4.24, 3 K 910/23 rkr.; vgl. Herold, PFB 24, 297). Hat der Betreiber eines Testzentrums aber keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert, führt der Betrieb des Testzentrums zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (FG Düsseldorf 23.7.25, 14 V 907/25 A ...
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01.09.2025 · Nachricht · Umsatzsteuer
Das FG Münster (8.4.25, 15 K 2500/22 U) hat entschieden, dass die Gründung getrennter Einzelunternehmen durch Ehegatten, um die Kleinunternehmerregel in Anspruch zu nehmen, nicht zwangsläufig eine missbräuchliche ...
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13.08.2025 · Fachbeitrag ·
Einkommensteuer
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster jüngst entschieden ...
12.08.2025 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Viele Unternehmen – auch Zahnarztpraxen – nehmen mit ihren Beschäftigten an Firmenläufen teil. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und ggf. wie sich die von der Zahnarztpraxis getragenen Kosten (Firmenlaufshirt, Startgebühr, Verpflegung usw.) aus lohnsteuerlicher Sicht beim Arbeitnehmer auswirken. ZP hat die Details für Sie.
08.08.2025 · Fachbeitrag ·
Gesetzgebung
Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit ...
12.06.2025 · Nachricht ·
Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich ...
29.04.2025 · Fachbeitrag ·
Einkünftequalifikation
Ein zahnärztlicher Mitunternehmer (im vorliegenden Fall ein nicht zahnärztlich tätiger Zahnarzt) bleibt einkommensteuerrechtlich Freiberufler, auch wenn seine Hauptaufgaben im organisatorischen und administrativen Bereich liegen. Für eine Umqualifizierung der Einkünfte auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteht kein Grund (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22).