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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zu sterben und beerdigt zu werden, ist nicht außergewöhnlich

    | Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster jüngst entschieden ( Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24 E ). |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro abgeschlossen. Diesen Betrag machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FG Münster hat seine Klage abgewiesen. Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Steuerzahler keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 1 | ID 50487686