· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wachstums-Booster: Diese Steuererleichterungen kommen für Zahnärzte!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. ZP nimmt das zum Anlass, Ihnen zu zeigen, welche praxisrelevanten Steueränderungen erfolgen. Inhaltlich geht es vor allem um verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |
Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro privilegiert
Die private Mitbenutzung eines Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Entweder beim selbstständigen Zahnarzt als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder beim begünstigten Mitarbeiter der Praxis als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Und das unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wurde. Wird ‒ wie in der Praxis üblich ‒ kein Fahrtenbuch geführt, dann sind für die Privatfahrten pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs anzusetzen. Doch das ist nicht zwingend so! Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Beläuft sich der Bruttolistenneupreis des E-Fahrzeugs allerdings auf bisher nicht mehr als 70.000 Euro (bis 31.12.2023: 60.000 Euro), dann ist der Bruttolistenneupreis sogar nur mit einem Viertel anzusetzen. Diese Begünstigung spart erheblich Steuern. Konkret 50 oder 75 Prozent im Vergleich zu einem herkömmlichen Verbrenner!
Die Grenze von 70.000 Euro wurde für alle ab dem 01.07.2025 angeschafften E-Fahrzeuge auf 100.000 Euro angehoben (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Das gilt auch für Arbeitnehmern zur privaten Mitbenutzung überlassene E-Fahrzeuge. Bei Arbeitnehmern kommt es für die auf 100.000 Euro angehobene Grenze jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer an.
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