14.06.2016 · Fachbeitrag ·
Arzthaftung
Begeht ein Zahnarzt einen Behandlungsfehler, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf ihn zukommen. In einem aktuellen Fall sieht sich ein Zahnarzt, der wegen Fehlern bei einer Implantatversorgung u. a. bereits zur Zahlung von Schmerzensgeld an seine Patientin verurteilt worden ist, obendrein noch einer nachgeschobenen Klage von deren Privatversicherung auf Rückerstattung der Behandlungskosten ausgesetzt. Doch ist eine solche Doppelbestrafung überhaupt zulässig?
14.06.2016 · Fachbeitrag ·
Gesetzgebung
Seit dem 4. Juni 2016 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ – kurz Antikorruptionsgesetz – in Kraft. Nun ist Bestechung und Bestechlichkeit auch für niedergelassene Zahnärzte ...
14.06.2016 · Fachbeitrag ·
Mehrarbeit
Auch in Zahnarztpraxen bringt es der Tagesablauf mit sich, dass Überstunden durch die Angestellten mitunter nicht zu vermeiden sind. Manchmal kommt es wegen der Abgeltung der Überstunden zum Streit. Vor Gericht hatten ...
03.06.2016 · Nachricht · Gesetzgebung
Am 3. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 25 vom 3.6.2016, S. 1254). Am Tag danach – also den 4. Juni – ist es in Kraft getreten, nachdem es mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen vom Bundestag am 14. April 2016 gebilligt wurde und am 13. Mai 2016 den Bundesrat passiert hat.
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31.05.2016 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Rechtsprechung
Eine vertragszahnärztliche Zulassungsentziehung muss nicht zwingend vom Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs abhängig gemacht werden. So lautet die Essenz aus einem Beschluss ...
30.05.2016 · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen.
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25.05.2016 · Nachricht · Arbeitsrecht
Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber ab dem Verlangen nach Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht gekündigt werden. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss das beim Arbeitgeber schriftlich verlangen. So steht es in § 16 Abs. 1 BEEG. Fax oder E-Mail reichen dafür nicht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. Mai 2016 entschieden (Az. 9 AZR 145/15, Abruf-Nr.
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