Auch wenn ein vom Zahnarzt zu verantwortender Mangel nur durch Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, ist der Patient nunmehr darauf zu verweisen, dieses zunächst durch den erstbehandelnden Zahnarzt vornehmen zu lassen. So entschied jüngst das Bundessozialgericht – und änderte damit seine bisher bestehende Rechtsauffassung (BSG, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 15/16 R).
Das Sozialgericht (SG) Schwerin entschied am 07.03.2017 (Az. S 3 KA 57/15 ER): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Mecklenburg-Vorpommern durfte bei einem Zahnarzt das Honorar pauschal in Höhe des ...
Der Fall: Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten eine Wurzelbehandlung durchgeführt. Einige Monate danach trat bei ihm ein Tinnitus auf. Der Patient führte dies auf die Wurzelbehandlung zurück und verklagte den ...
Das Landgericht Hamburg hat in seinem am 30.05.2017 verkündeten Urteil das Partnerfactoring für unzulässig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Begründung wird in Kürze vorliegen.
In seinem Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam bleiben kann, auch wenn für den Arbeitnehmer keine ...
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt ...
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Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. So hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.