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  • · Nachricht · Medienrecht

    Rabatt sonst schlechte Bewertung? Lassen Sie sich nicht von Patienten erpressen!

    | Digitale Plattformen wie jameda und Google werden zunehmend als Hebel für Erpressungsversuche genutzt. In der Schweiz sorgte jetzt ein Fall für Aufsehen, bei dem eine Zahnarztpraxis mit der Drohung, eine negative Online-Bewertung zu verfassen, regelrecht erpresst wurde. So berichteten die Newsportale 20min.ch und blick.ch am 26.10.2025, dass sich eine Zahnarztpraxis mit der Aussage „Geben Sie mir Rabatt, sonst gibt’s nur einen Stern“ konfrontiert sah. Hier gilt eindeutig: |

     

    • Lassen Sie sich das nicht bieten und nutzen Sie im Fall der Fälle alle rechtlichen Möglichkeiten! Dabei stehen die Chancen auf eine Entfernung einzelner Einträge ‒ zumindest aber auf deren „Entschärfung“ ‒ vielfach nicht schlecht.
    • Auch ein kluges Praxismarketing hilft. Denn wer mit Kritik gut umgeht, kann sie sogar leicht zum eigenen Vorteil nutzen: Die Praxis präsentiert sich als patientenorientiert und reflexionsbereit und hat so die Möglichkeit, bei interessierten Patienten zu punkten.

     

    ZP hat in der Vergangenheit unzählige Beiträge zum Thema veröffentlicht, die wir im Folgenden für Sie zusammengestellt haben.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wiederholt rechtswidrige Arztbewertung kann bis zu 250.000 Euro Strafe oder Haft bedeuten (ZP 06/2021, Seite 4)
    • (Zahn-)Arzt hat Anspruch auf Entfernung von rechtswidrigen Internet-Bewertungen (ZP 09/2025, Seite 8)
    • Negative Bewertung: Arzt wehrt sich erfolgreich! (ZP 12/2024, Seite 4)
    • Falsche Bewertung eines Kollegen ist verboten (ZP 03/2019, Seite 8)
    • OLG Hamm: Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen zu einer Zahnärztin löschen (ZP 04/2018, Seite 1)
    • Egal ob digital oder per Post: Einen Zahnarzt zu diffamieren, verletzt seine Persönlichkeitsrechte (ZP 10/2021, Seite 6)
    • Teilerfolg für Zahnarzt: Internetportal muss Arztbewertung „Nicht zu empfehlen“ löschen (ZP 11/2017, Seite 6)
    • Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen im Bewertungsportal (ZP 11/2019, Seite 12)
    • Bewertungsportale: Betreiber muss Behandlungskontakt im Zweifel nachweisen können (Abruf-Nr. 47144164)
    • Ein Drittel der Patienten liest Online-Bewertungen vor dem (Zahn-)Arztbesuch (Abruf-Nr. 47613079)
    • Meckern erwünscht ‒ Beschwerden und Fehler erfolgreich managen (ZP 09/2023, Seite 18)
    • Google & Co: Online-Bewertungsplattformen im Blick behalten (ZP 04/2024, Seite 2)
    • Umgang mit negativer Stimmungsmache im Internet und in den sozialen Medien (ZP 07/2021, Seite 2)
    • Jameda darf auch Positivbewertungen löschen (Abruf-Nr. 47144160)
    • Jameda darf möglicherweise gekaufte positive Arztbewertungen mit Warnhinweis versehen (ZP 12/2020, Seite 1)
    • Praxisinhaber scheitert vor dem BGH: Jameda darf ärztliche Daten für den Portalbetrieb nutzen (ZP 12/2023, Seite 17)
    • Muss ein Bewertungsportal prüfen, ob der „minderbemittelte“ Oralchirurg den User überhaupt kennt? (ZP 02/2023, Seite 6)
    • Bewertungsportal muss Authentizität eines Eintrags nachweisen, nicht der Bewertete! (ZP 10/2022, Seite 9)
    Quelle: ID 50608508